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Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Förderverein Schule Reichenbach mit Außenstelle Kuhbach“. Er ist beim zuständigen Amtsgericht Lahr
in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“

2. Sitz des Vereins ist 77933 Lahr/Schwarzwald.

3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziel des Vereins
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Ideelle und finanzielle Förderung der Aktivitäten im Sinne des Schulprofils: d.h. die zusätzliche Einbringung von Mitteln, die staatliche Unterrichts- und Bildungsmittel ergänzen sowie Förderung kultureller und sportlicher Aktivitäten und Klassenfahrten;

2. Unterstützung finanziell bedürftiger Schüler/innen bei schulischen Veranstaltungen, die eine Eigenbeteiligung der Erziehungsberechtigten voraussetzen;

3. Förderung sozialer Fähigkeiten

4. Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Aufenthalts- und Spielmöglichkeiten für Schüler der Schule in Pausen, im Schulgebäude und auf dem Schulgelände

5. Förderung der Pflege der Verbundenheit zwischen Schule, Schülern, ehemaligen Schülern sowie Freunden, Förderern und Lehrern der Schule.

6. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln (zum Beispiel Beiträge, Spenden) sowie Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

§3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

4. Über die Vergabe von Mitteln wird mit einfacher Mehrheit des Vorstandes entschieden.

5. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.

4. Mit der Aufnahme des Mitglieds erkennt das Mitglied die Satzung des Fördervereins an.

5. Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austritt aus dem Verein durch schriftliche Mitteilung, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres;
- bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung der Mitgliedschaft;
- durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied gegen das Ansehen des Vereins verstoßen hat;
- durch einen zweijährigen Rückstand in der Zahlung des vereinbarten Mitgliedsbeitrages.

6. Mitgliedsbeitrag
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr festlegt;
- der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung (Mitglieder)

§6 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neu- beziehungsweise Wiederwahl erfolgt.

2. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und 1 bis 6 Beisitzer.

3. Elternbeiratsvorsitzende/r sowie Schulleiter/in sind ständige Gäste. Sofern sie nicht ordentliche Mitglieder des Vorstandes sind, haben sie Rede- jedoch kein Stimmrecht.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

6. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium, stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.

2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, außer den Beschlüssen über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei vierteln der erschienenen Mitgliedern erforderlich ist.

3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung bestehen in
- der Wahl des Vorstandes
- der Wahl der Kassenprüfer
- der Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und Entlastung des Vorstandes
- der Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- der Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes einberufen werden.

5. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Geschäftsjahres statt.

6. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt über die Veröffentlichung in der Lahrer Zeitung, der Badischen Zeitung und den Mitteilungsblättern der Stadtteile Reichenbach und Kuhbach.

7. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.

§8 Kassenprüfung
1. Der Kassenwart betreut das Konto des Fördervereins. Bei der Bank sind zwei unterschriftsberechtigte Personen eintragen zu lassen.

2. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

3. Die Kassenprüfer prüfen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den Kassenbericht des Vorstandes sowie die Kassenbelege und erstatten den Mitgliedern über das Prüfungsergebnis einen Bericht.

§9 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

2. Der Vorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungen dem Amtsgericht und dem Finanzgericht mitzuteilen.

§10 Auflösung des Vereins
1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von 3/4 der erschienen Mitglieder.

2. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder Wegfall des Steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Lahr, die das Vereinsvermögen zur Förderung der schulischen Belange der Schule Reichenbach mit Außenstelle Kuhbach verwenden muss.

3. Der Vorstand ist verpflichtet, die Auflösung des Vereins dem Amtsgericht und dem Finanzgericht mitzuteilen.

§11 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde am .............. durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lahr eingetragen ist.

Lahr, den .18.05.2009 ........................ Unterschriften der Mitglieder:

Satzungsänderung am 28. April 2014 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Satzungsänderung am 06.07.2015 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Aktuelle Satzungsänderung am 20.03.2017 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.